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Der Gebrauch des Gemeindewappens
durch natürliche oder juristische Personen bedarf der Bewilligung der Gemeindevertretung. Die Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen und nur für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden, wenn ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit lauten. Ein Widerruf ist jederzeit zulässig,
Für die Erteilung dieser Bewilligung ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten
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